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Corona-Schutzverordnung ab 13.01.2022: 2G für Outdoor /2G+ oder 2G Booster für Indoor

Die Corona-Schutzverordnung unterscheidet vor allem zwischen:

  • Sport im Freien mit 2G (Genesen oder Geimpft)
  • Sport + Gastronomie in Innenräumen mit 2G+ Regel (Genesen oder Geimpft plus Test). Die zusätzliche Testpflicht entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung (Booster) verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren.

Teilnehmer haben dies mittels Impfpass oder Impf-App bzw. schriftlichem Nachweis bei Beginn der jeweiligen Veranstaltung nachzuweisen.

Es gilt weiterhin im öffentlichen Personen-Nahverkehr die 3G-Regel, aber auch die Maskenpflicht.

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Hier die entsprechende Auszüge von der Stadt Essen:

„Die 2G-Regel, also der Zugang bzw. die Nutzung nur für Geimpfte und Genesene, gilt für: …die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) im Freien auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport…

…. alle sonstigen gastronomischen Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt …

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Bei der 2G-plus-Regel erfolgt der Zugang nur für Geimpfte und Genesene, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorweisen können. Dieser kann in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen. Die zusätzliche Testpflicht entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren. Die 2G-plus-Regel gilt für: …

  • die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum …
  • alle sonstigen gastronomischen Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt

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Ausnahmen kann es nur aus gesundheitlichen Gründen mit Nachweis geben: „…Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) verfügen. …“

Hier die Infos der Stadt Essen:

https://www.essen.de/leben/gesundheit/corona_virus/coronavirus_einschraenkungen_oeffentliches_leben.de.html